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§ 1 - Isolierermeisterverordnung (IsolMstrV)
V. v. 03.06.1982 BGBl. I S. 663; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1982; FNA: 7110-3-73 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1982; FNA: 7110-3-73 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von
- a)
- Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall einschließlich Oberflächenschutz, insbesondere als Ummantelung,
- b)
- Sperrungen gegen Feuchtigkeit;
- 2.
- Herstellung und Instandhaltung von
- a)
- Dämpfungen gegen Schwingungen und
- b)
- Abschirmungen gegen Strahlen
(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere über Wärme- und Schallehre,
- 2.
- Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang, -strahlung und -übergang, von Dampfdiffusion, Schallübertragung und -dämmung sowie der Bemessung von Konstruktionen,
- 3.
- Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,
- 4.
- Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,
- 5.
- Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,
- 6.
- Kenntnisse der Massenberechnung,
- 7.
- Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,
- 8.
- Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Werkstätten und Baustellen,
- 9.
- Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,
- 12.
- Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen,
- 13.
- Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,
- 14.
- Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Dämmstoffen,
- 15.
- Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie von Kunststoffen,
- 16.
- Ausführen von Schäumarbeiten,
- 17.
- Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen und Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern und Kitten,
- 18.
- Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und -verkleidungen einschließlich der für die Dämmung erforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen,
- 19.
- Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung mit Dämmungen,
- 20.
- Herstellen und Einbauen von Verbindungen und Befestigungen einschließlich Verankerungen,
- 21.
- Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbindung mit Dämmungen,
- 22.
- Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 23.
- Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/452/a5347.htm