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§ 19 - Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes (BierStDB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1422; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 612-6-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19



Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden.



 

Zitierungen von § 19 Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BierStDB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStDB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bierverordnung
V. v. 02.07.1990 BGBl. I S. 1332; zuletzt geändert durch Artikel 26 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 1 BierV Schutz der Bezeichnung Bier (vom 13.07.2017)
... des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19 , § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung ...