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§ 2 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat.

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