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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 4 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 2.
- Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,
- 3.
- Kenntnisse der Ausbildungsstätte,
- 4.
- Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung,
- 5.
- Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes,
- 6.
- Bewirtschaften des Wildstands und Ausüben der Jagd,
- 7.
- Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten,
- 8.
- Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtungen,
- 9.
- Halten und Führen von Jagdhunden und Jagdhilfstieren,
- 10.
- Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Wildkrankheiten,
- 11.
- Verhüten und Ermitteln von Wildschäden.
Zitierungen von § 4 RevjAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RevjAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RevjAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4525/a62717.htm