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§ 8 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Einfache Arbeiten an Reviereinrichtungen,

2.
Jagdliches Schießen, sichere Handhabung der Waffen und Umgang mit anderen jagdlichen Geräten,

3.
Nachahmen von Wildlockrufen,

4.
Blasen der Jagdsignale mit dem Jagdhorn.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern und Prüfungsgebieten schriftlich lösen:

1.
im Prüfungsfach Wildkunde:

a)
Erkennungsmerkmale, Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Wildarten,

b)
Grundlagen der Wildernährung, des Äsungsangebotes und der Fütterung,

c)
Wildarten und dem Jagdrecht nicht unterliegende wildlebende Tierarten,

2.
im Prüfungsfach Revierkunde:

a)
Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und Deckung,

b)
Anlegen und Unterhalten von Wildäsungsflächen,

c)
Erkennungszeichen der heimischen Wildarten,

d)
Bejagungsrichtlinien,

3.
im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:

a)
gebräuchliche Jagdwaffen und Munitionsarten,

b)
optische Geräte für die Jagd,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

a)
Standort, Struktur und Organisation des Betriebs,

b)
Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht, Jagd- und Waffenrecht,

c)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



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Frühere Fassungen von § 8 RevjAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2007Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2461

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 RevjAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevjAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Artikel 6 TierNebBRÄndV Änderung der Revierjäger-Ausbildungsverordnung
... § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 ...