(1) Die Vorschriften des
Bundesjagdgesetzes über den Erwerb des Jagdscheins bleiben unberührt.
(2) Der Auszubildende, der zu Beginn der Ausbildung noch keinen Jagdschein besitzt, hat den in §
15 Abs. 1 Satz 1 oder §
16 in Verbindung mit §
15 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Jagdschein in der Regel vor der Zwischenprüfung zu erwerben, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, den die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung erfordert.
(3) Die Pflicht zur Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen nach dieser Verordnung wird nicht dadurch berührt, daß diese Fertigkeiten und Kenntnisse auch Gegenstand der Jägerprüfung sind.