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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 11 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Revierhilfsjäger, Jagdgehilfe und Berufsjäger, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.
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