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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 12 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 12 Übergangsregelung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Zitierungen von § 12 RevjAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RevjAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RevjAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Revierhilfsjäger, Jagdgehilfe und Berufsjäger, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr ...
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