Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 12 - Revierjäger-Ausbildungsverordnung (RevjAusbV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
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§ 12 Übergangsregelung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

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Zitierungen von § 12 RevjAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevjAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RevjAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Revierhilfsjäger, Jagdgehilfe und Berufsjäger, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr ...


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