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§ 1 - Edelsteingraveurmeisterverordnung (EdelstGrMstrV)
V. v. 10.08.1992 BGBl. I S. 1511; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Restaurierung von Schmuck sowie anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten.
(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und des Anfertigens von Modellen,
- 4.
- Kenntnisse der Gieß- und Abdruckverfahren,
- 5.
- Kenntnisse in der Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,
- 6.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Kenntnisse des Bestimmens, Färbens und Veredelns von Schmucksteinen,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 9.
- Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Edelsteine, synthetischen Steine, künstlichen Produkte und organischen Substanzen,
- 10.
- Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Bestimmung der Edelsteine,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln, der gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Wasserschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmiger, flüssiger und fester Chemikalien,
- 14.
- Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,
- 15.
- Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen aus Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden Formtechniken,
- 16.
- Prüfen und Bestimmen der berufsbezogenen Werkstoffe,
- 17.
- Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbesondere durch Klopfen, Trennen, Schleifen, Schmirgeln und Polieren,
- 18.
- Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Löten, Kitten und Kleben,
- 19.
- Bearbeiten von Oberflächen durch Schleifen, Gravieren, Sandeln, Mattieren, Polieren und Ätzen,
- 20.
- gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, insbesondere mit Polariskop, Refraktometer, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren Lösungen,
- 21.
- Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen in vorgefertigte Fassungen,
- 22.
- Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
- 23.
- Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
- 24.
- Pflegen, Instandsetzen und Restaurieren von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
- 25.
- Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,
- 26.
- Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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