§ 3 - Edelsteingraveurmeisterverordnung (EdelstGrMstrV)

V. v. 10.08.1992 BGBl. I S. 1511; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:

1.
eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik,

2.
eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und Siegeln,

3.
eine Skulptur,

4.
ein Schildhalterwappen,

5.
eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die Kalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed