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§ 4 - Edelsteingraveurmeisterverordnung (EdelstGrMstrV)
V. v. 10.08.1992 BGBl. I S. 1511; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- ein Monogramm,
- 2.
- ein Relief in figürlicher Darstellung,
- 3.
- eine Blüte,
- 4.
- ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
- 5.
- eine Schattierung,
- 6.
- eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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