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§ 2 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2431; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7847-23 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Durchführung



(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Zulassung der privaten Kontrollstellen (Kontrollstellen) nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,

2.
den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3,

3.
die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,

4.
die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie

5.
die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG Nr. L 25 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, ganz oder teilweise

a)
auf Kontrollstellen oder

b)
andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstellen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten,

zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.

Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.



 

Zitierungen von § 2 ÖLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ÖLG Kontrollsystem
... Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und ...
§ 4 ÖLG Entscheidung über die Zulassung der Kontrollstellen und den Entzug der Zulassung
... werden. Sie wird für Länder, in denen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine Beleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt, dass die Beleihung erfolgt. Sie ... dass die Beleihung erfolgt. Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt. ...
§ 9 ÖLG Gebühren und Auslagen (vom 08.11.2006)
... Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. (2) Die ... Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne ...