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Änderung § 9 ÖLG vom 08.11.2006
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§ 9 ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 205 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, die nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. | (Text neue Fassung) (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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