Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 9. BImSchV vom 15.12.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 KlImSchVG am 15. Dezember 2006 und Änderungshistorie der 9. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 9 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inhalt der Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

1. die in § 3 bezeichneten Angaben und

2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages

enthalten.


(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:

1. die in § 3 bezeichneten Angaben,

2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und

3. die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen.


2 Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen.

(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens und

2. die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.

(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der Tag der zeitlich letzten Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.