Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 9. BImSchV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 57 1. BImSchV9ÄndV am 5. April 2017 und Änderungshistorie der 9. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 2 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Antragstellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen. 2 Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betreiben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betreiben.

(2) 1 Sobald der Träger des Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung beraten und mit ihm den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie sonstige für die Durchführung dieses Verfahrens erhebliche Fragen erörtern. 2 Sie kann andere Behörden hinzuziehen, soweit dies für Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist. 3 Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen,

1. welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden müssen,

2. welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorhaben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft haben kann und welche Folgerungen sich daraus für das Verfahren ergeben,

3. welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden können,

4. wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens ausgestaltet werden kann und welche sonstigen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger des Vorhabens und von der Genehmigungsbehörde getroffen werden können,

vorherige Änderung

5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht werden kann, daß der behördliche Verfahrensbevollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie die organisatorische und fachliche Bestimmung überwacht, sich auf Vorschlag oder mit Zustimmung und auf Kosten des Antragstellers eines Projektmanagers bedient,



5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht werden kann, dass der behördliche Verfahrensbevollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie die organisatorische und fachliche Bestimmung überwacht, sich auf Vorschlag oder mit Zustimmung und auf Kosten des Antragstellers eines Projektmanagers bedient,

6. welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu beteiligen sind.

4 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend § 2a.