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Änderung § 18 9. BImSchV vom 05.04.2017

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§ 18 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 18 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Verlauf


(1) 1 Der Erörterungstermin ist öffentlich. 2 Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3 Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme berechtigt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. 2 In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. 3 Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst erörtert werden. 2 In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. 3 Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefasst erörtert werden sollen.

(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.

(4) 1 Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2 Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3 Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

vorherige Änderung

(5) 1 Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. 2 Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. 3 Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.



(5) 1 Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. 2 Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, dass seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. 3 Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.