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Änderung § 9 9. BImSchV vom 09.07.2024

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§ 9 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung
§ 9 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inhalt der Bekanntmachung


(1) 1 Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:

1. die in § 3 bezeichneten Angaben,

2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und

3. die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen.

2 Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen.

(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens und

2. die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.

(Text alte Fassung)

(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.

(Text neue Fassung)

(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der Tag der zeitlich letzten Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(heute geltende Fassung)