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Änderung § 1a 9. BImSchV vom 15.12.2006
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§ 1a 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung | § 1a 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit | |
(Text alte Fassung) Das Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. | (Text neue Fassung) Das Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. |
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