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Änderung § 23 9. BImSchV vom 14.12.2017
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§ 23 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung | § 23 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Vorbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muß außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten. (2) Der Vorbescheid muß enthalten | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten. (2) 1 Der Vorbescheid muss enthalten |
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, | |
2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, | 2. die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, |
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides, 4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird, | |
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen. | 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. 2 Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend. |
(3) Der Vorbescheid soll enthalten | |
1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt, 3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und | 1. den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt, 3. den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und |
4. die Rechtsbehelfsbelehrung. (4) § 22 gilt entsprechend. |
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