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Änderung § 24 9. BImSchV vom 14.12.2017
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§ 24 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung | § 24 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Vereinfachtes Verfahren | |
(Text alte Fassung) 1 In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, § 11a Abs. 4, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden. 2 § 11 gilt sinngemäß. | (Text neue Fassung) 1 In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden. 2 In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 3 § 11 gilt sinngemäß. |
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