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Änderung § 24c 9. BImSchV vom 14.12.2017
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§ 24c 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung | § 24c 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
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(Text alte Fassung) § 24c (neu) | (Text neue Fassung)§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten |
Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung. |
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