Tools:
Update via:
Änderung § 19 9. BImSchV vom 14.12.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV am 14. Dezember 2017 und Änderungshistorie der 9. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 19 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung | § 19 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Niederschrift | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift muß Angaben enthalten über | (Text neue Fassung) (1) 1 Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift muss Angaben enthalten über |
1. den Ort und den Tag der Erörterung, 2. den Namen des Verhandlungsleiters, 3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, 4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins. | |
3 Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4 Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. 5 Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. 6 Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen. | 3 Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4 Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. 5 Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. 6 Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen. |
(2) 1 Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. 2 Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4529/al64834-0.htm