§ 19
(1) 1Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. 2Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.
(2) 1Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. 2Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
(3) (aufgehoben)
(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.
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interne Verweise§ 19a Ärzte-ZV (vom 11.05.2019) ... Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt. (3) Auf Antrag des Arztes kann ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 96 SGB V Zulassungsausschüsse (vom 01.01.2020) ... Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, 6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und 7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1326/15 - (zu § 19 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
B. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2521
Entscheidung BVerfGE20160926 ... 2016 - 1 BvR 1326/15 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 19 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Artikel 5 VÄndG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ... durch das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt. 5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a (1) Die ... Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt. (3) Auf Antrag des Arztes kann ...
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