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§ 31a - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 572, 608; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-25 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 31a



(1) 1Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die

1.
in einem Krankenhaus,

2.
in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder

3.
nach § 119b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Fünftens Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären Pflegeeinrichtung

tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen, soweit sie über eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verfügen und der Träger der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, zustimmt. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten nach Satz 1 nicht sichergestellt wird.

(2) 1Der Antrag eines Arztes nach Absatz 1 Satz 1 auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist. 2Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustimmungserklärung des Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, beizufügen. 3§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 31a Ärzte-ZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 4a Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 277
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 9 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31a Ärzte-ZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a Ärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Ärzte-ZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 Ärzte-ZV (vom 20.07.2021)
... Zulassung 400 Euro b) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 400 Euro c) nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 4a PatRechteG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. 3. § 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 9 GKV-VStG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes." 10. § 31a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...