§ 43
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
interne Verweise§ 45 Ärzte-ZV ... einstimmig beschließt. (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten ...
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