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§ 43 - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 572, 608; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-25 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 43



Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.

 
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Zitierungen von § 43 Ärzte-ZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 Ärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Ärzte-ZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 Ärzte-ZV
... einstimmig beschließt. (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten ...