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Änderung § 41 Ärzte-ZV vom 20.07.2021
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§ 41 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 41 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 | |
(1) 1 Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. 2 Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. 3 In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung. (2) 1 Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. 2 Stimmenthaltung ist unzulässig. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) 1 Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. 2 Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen. |
(3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren. (4) 1 Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. 2 In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung anzugeben. 3 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. 4 Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen. (5) 1 Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für die Registerakten. 2 In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. 3 Der Zulassungsausschuß kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. |
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