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Änderung § 32b Ärzte-ZV vom 01.01.2012
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§ 32b Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 32b Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32b | |
(1) 1 Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. 2 In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes. (2) 1 Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 2 Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 3 § 21 gilt entsprechend. 4 § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten. (4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. |
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