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Änderung § 32a Ärzte-ZV vom 28.10.2015
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§ 32a Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung | § 32a Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32a | |
(Text alte Fassung) 1 Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3 Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b. | (Text neue Fassung) 1 Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3 Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. |
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