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Änderung § 1 Ärzte-ZV vom 01.01.2007

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§ 1 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.

(2) Das Arztregister erfaßt

a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,

b) Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.

(Text alte Fassung)

(3) Diese Verordnung gilt für Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Diese Verordnung gilt für

1. die Psychotherapeuten und die dort angestellten
Psychotherapeuten,

2. die medizinischen
Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie

3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten

entsprechend.


 

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