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Änderung § 19a Ärzte-ZV vom 01.01.2007

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§ 19a Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 19a Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a


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(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.

(2) 1 Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. 2 Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.

(3) 1 Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. 2 Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. 3 Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)