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Änderung § 36 Ärzte-ZV vom 01.01.2007
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§ 36 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 36 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 | |
(Text alte Fassung) Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. 2 Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein. (2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden. |
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