§ 42 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 42 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 | |
(Text alte Fassung) Über eine ist Sitzung jede Niederschrift anzufertigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. | (Text neue Fassung) 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten. 3 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4 Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben. |