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Änderung § 18 Ärzte-ZV vom 11.05.2019
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§ 18 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 18 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(1) 1 Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. 2 In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. 3 Dem Antrag sind beizufügen a) ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen, b) Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten, | |
(Text alte Fassung) c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird. | (Text neue Fassung) c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird. |
(2) Ferner sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. ein polizeiliches Führungszeugnis, 3. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben, 4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses, 5. eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen. (3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden. (4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen. |
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