Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 Ärzte-ZV vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Ärzte-ZV, alle Änderungen durch Artikel 15 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie der Ärzte-ZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 26 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 26 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

(1) Der Zulassungsausschuß hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Zulassungsausschuß hat das vollständige Ruhen der Zulassung oder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.

(3) In dem Beschluß ist die Ruhenszeit festzusetzen.

(4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.




 
Anzeige