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Änderung § 27 Ärzte-ZV vom 11.05.2019
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§ 27 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 27 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 | |
(Text alte Fassung) 1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen. | (Text neue Fassung) 1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen. |
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