Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1994 an
- 1.
- für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Beitrittsgebiet beruhen, 1,1380,
- 2.
- für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0290.