Auf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des
Arbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und Nr. 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes:
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1994 an
- 1.
- für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Beitrittsgebiet beruhen, 1,1380,
- 2.
- für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0290.
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.