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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei (BuchBIndMstrV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.1988 BGBl. I S. 756; aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.12.1988; FNA: 806-21-7-34 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.12.1988; FNA: 806-21-7-34 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Buchbinderei zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 23. Juli 2010 BGBl. I S. 1010 m.W.v. 1. August 2010
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2010 | Artikel 10 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BuchBIndMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuchBIndMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BuchBIndMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 10 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
... (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ...
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