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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 01.09.2009
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 8 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 7 Bestehen der Prüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie im fachrichtungsübergreifenden Prüfteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden. | |
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
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