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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BuchBIndMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuchBIndMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BuchBIndMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 15 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
... des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ... die Angabe „nach § 6" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird § 8. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: ...
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