Tools:
Update via:
§ 1 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
§ 1 Liefer- und Bezugsbeschränkungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.
(2) Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert. Abnehmer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.
Anzeige
Zitierungen von § 1 HeizölLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizölLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder bezieht, 2. gegenüber den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4538/a62954.htm