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§ 7 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
§ 7 Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abnehmer während oder nach Beendigung der Referenzzeit gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4 ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4. Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen.
Zitierungen von § 7 HeizölLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizölLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HeizölLBV Umfang der Lieferung und des Bezugs
... bezogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist, 2. die Verwendungszwecke und Zeiträume, für ...
§ 4 HeizölLBV Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit
... Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit ...
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige Angaben macht, 3. ...
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