Tools:
Update via:
§ 9 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4538/a62962.htm