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§ 11 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
§ 11 Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen einzutragen.
(2) Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der Bescheinigungen einzutragen.
(3) Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizölhändler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.
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Zitierungen von § 11 HeizölLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizölLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... eine Bescheinigung liefert, 4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
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