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§ 13 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
§ 13 Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommen.
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