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§ 17 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
§ 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Heizölhändler
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen Unterlagen ergeben.
(2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfristen sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewahren.
Zitierungen von § 17 HeizölLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizölLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... 4 eine Bescheinigung mehr als einmal ausstellt oder 7. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ...
§ 20 HeizölLBV Inkrafttreten und Anwendung dieser Verordnung, Übergangsregelung
... Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 ... der §§ 16 und 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 in Kraft. (2) Voraussetzung für die Anwendung dieser ... (2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 16 und 17 ist 1. die Feststellung der Bundesregierung, daß die ...
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