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§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SozSHV k.a.Abk.)
V. v. 24.01.2001 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 2170-1-22 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 2170-1-22 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.
(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.
(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.
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Zitierungen von § 4 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SozSHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozSHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SozSHV Art und Umfang der Maßnahmen
... sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus nicht ...
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