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§ 6 - Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SozSHV k.a.Abk.)
V. v. 24.01.2001 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 2170-1-22 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 2170-1-22 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 6 Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
- 1.
- die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
- 2.
- eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
- 3.
- eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
- 4.
- den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
- 5.
- eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung
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Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SozSHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozSHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SozSHV Art und Umfang der Maßnahmen
... keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/454/a5372.htm