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§ 3 - Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2881; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung
(1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.
(2) 1Wird die Eignungsprüfung bei dem von der antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser Frist, so kann die antragstellende Person bei der Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt abzulegen. 2Beabsichtigt die antragstellende Person in diesem Fall die Ablegung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids mitzuteilen. 3Anderenfalls hat sie die nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.
(3) Beabsichtigt die antragstellende Person die Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht bereits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.
(4) 1Beabsichtigt die antragstellende Person, die ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzulegen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung mitzuteilen. 2Beabsichtigt die antragstellende Person sodann später, die Eignungsprüfung abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzeigen. 3Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 10 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RAZEignPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAZEignPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RAZEignPrV Rücktritt von der Prüfung (vom 18.05.2017)
... Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung ... Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 3 AnwBerRÄndG Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
... § 1 wird aufgehoben. 2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung ... Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Ablegung der Eignungsprüfung (1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden ... die Wörter „der Zulassung" durch die Wörter „Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 5. § 5 wird ... die Wörter „Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 " ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Erlass ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 10 BQFGEG Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
... 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur ...
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